Satzung der Stadt- und Gästeführergilde Nordhausen e.V.

 


§ 1

Gründung, Name .Sitz

 

Die am 29. Mai 1995 gegründete Stadt- und Gästeführergilde Nordhausen hat ihren Sitz in 99734  Nordhausen. Die Gilde beantragt die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nordhausen.

 

§ 2

Zweck des Vereins

 

Der Zweck des Vereins ist die allseitige Förderung und Durchführung von heimatkundlichen Veranstaltungen, wie Führungen und Betreuung in der Heimatkunde für Schulklassen, Betreuung von Senioren und interessierten Bürgern in der Heimatkunde im Rahmen der Seniorenakademie Nordhausen, Förderung des Wanderns und Erholens in der Natur zum Wohle der Gesundheit und des Umweltschutzes.

 

 

§3

Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke (§4) verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4

Aufgaben

 

Die Durchführung der nachgenannten Aufgaben erfolgt durch die Mitglieder vorrangig in ihrem Betreuungsgebiet, das durch die Mitgliederversammlung festgelegt wurde bzw. durch die jeweiligen Spezialkenntnisse der Mitglieder.

 

Die Hauptaufgaben bestehen in:

1.            Vermittlung von Kenntnissen über die Stadt Nordhausen und den Landkreis an Touristen und an Führungsteilnehmer.

2.            Planung und Durchführung von Wanderungen, Wanderführungen mit dem Ziel Verständnis für die Natur und Landschaft zu fördern.

3.            Förderung der Heimatforschung, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit sowie der Erhaltung und Pflege von noch vorhandenen Kulturdenkmalen und Objekten der Stadt und des Landkreises.

4.            Die  Ausbildung von Bürgern zu Stadt- und Gästeführern bzw. zu Wanderführern der Gilde.

 

 

§5

Organe

 

Organe des Vereins sind:       1. Die Mitgliederversammlung

                                               2. Der Vorstand (Gildeleitung) bestehend aus

                                                         a) geschäftsführender Leitung

                                                         b) erweiterter Leitung

 

§6

Vertretung des Vereins (Gilde)

 

Der Verein wird durch den Gildemeister, den stellv. Gildemeister und den Kassenmeister vertreten. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt auf der Grundlage der im Vorstand (Gildeleitung) gefassten Beschlüsse und Festlegungen. Der stellv. Gildemeister darf das Vorstandsamt nur dann ausüben, wenn der Gildemeister verhindert ist.

 

§7

Haftung

 

Die persönliche Haftung der Gildeleitung und der von ihr beauftragten Personen wegen eines bei Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben entstandenen, nicht vorsätzlich verursachten, Schadens ist der Gilde und ihren Mitgliedern gegenüber ausgeschlossen.

 

§ 8

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§9

Mitgliedschaft

 

1.            Mitglied der Gilde kann jede natürliche Person werden, welche ein entsprechendes Zertifikat als Stadt- und Gästeführer bzw. Wanderführer besitzt, sowie jede juristische Person des öffentlichen und des privaten Rechts.

2.            Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag durch die Gildeleitung

3.            Die Gilde kann verdiente Mitglieder und andere Personen auf Grund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernennen.

4.            Die Mitgliedschaft erlischt durch:

·         den Tod des Mitgliedes

·         den Austritt, der gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären ist.

·         Streichung , wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung seinen Beitrag nicht entrichtet hat

·         Ausschluss, wenn er von der Gildeleitung bei vorliegenden Gründen beschlossen wird:

                                 a)         Grober Verstoß gegen die Ziele und Aufgaben der Gilde und Zuwiderhandlung gegen die Satzung

                                 b)         Schädigung des Ansehens und der Bestrebungen der Gilde

                                 c)         Vorsätzliche, gröbliche Verletzung der Gildekameradschaft

                                 d)         Ehrenrührige Bestrafung

 

Mit dem Austritt, dem Ausscheiden oder der Streichung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte. Die Mitgliedskarte ist zurückzugeben. Die Vereinsnadel "Stadt- und Gästeführer" ist zurückzugeben.

Der Ausschluss kann vorgenommen werden, wenn er in einer Sitzung der Gildeleitung mit einfacher Mehrheit beschlossen wurde. Das Mitglied muss zu dieser Sitzung eingeladen sein, um zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen gehört zu werden. Der Ausschluss muss dem Mitglied mit Angabe des Zeitpunktes seiner Wirksamkeit vom Gildemeister schriftlich durch Einschreibebrief mitgeteilt werden.

 

§10

Rechte und Pflichten

 

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Gilde teilzunehmen und die von der Gilde betriebenen Einrichtungen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung zu nutzen. Die Mitglieder sind berechtigt, die Kennzeichnung als Gildemitglied zu tragen. Die Teilnahme an den monatlichen Mitgliederversammlungen ist Pflicht. Jedes Mitglied hat Anspruch auf Aushändigung der Satzung.

Die Mitglieder sollen die Ziele und Aufgaben der Gilde durch Vorschläge und Anregungen sowie durch praktische Mitarbeit fördern.

Jedes Mitglied hat seinen Jahresbeitrag bis zum 31. Januar des laufenden Jahres zu entrichten.

Die Höhe des Beitrages wird von der Hauptversammlung festgelegt.

 

§11

Mitgliederversammlung

 

1) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind.

          1.  Entgegennahme des Geschäftsberichtes der Gildeleitung

          2.  Entgegennahme des Kassenberichtes

          3.  Entlastung der Gildeleitung

          4.  Wahl der Gildeleitung und der Kassenprüfer

          5.  Beschlussfassung über Arbeits- und Haushaltsplanung sowie über Satzungsänderungen

          6.  Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

          7.  Ernennung von Ehrenmitgliedern

          8.  Entscheidung über Mitgliedschaft

 

2)

a) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im Jahr statt. Sie wird unter Angabe der Tagesordnung, Durchführungsort und Zeitpunkt  4 Wochen vor dem Termin einberufen. 

 

b)  Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Interesse der Gilde liegt oder mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen von der Gildeleitung verlangt. Diese Einladung muss mit Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin vorliegen. Sie gilt als zugestellt, wenn sie an die letzte der Gilde bekannte Adresse des Mitgliedes gerichtet ist.

 

c)  Anträge zur Arbeit der Gilde, zu Jahresplan und Werbungsmaßnahmen müssen 14 Tage vorher der Gildeleitung eingereicht werden.

 

3)

Die Mitgliederversammlung wird vom Gildemeister oder einem Mitglied der Gildeleitung geführt. Die Mitgliederversammlung kann die von der Leitung vorgeschlagene Tagesordnung ändern. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Betroffene Personen sind vom Stimmrecht ausgeschlossen.

Bei allen Beschlüssen und bei der Wahl der Gildeleitung und der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Bei Stimmengleichheit zur Beschlussfassung entscheidet die Stimme des Gildemeisters bzw. des Versammlungsleiters. Bei Satzungsänderung und Auflösung ist eine Dreiviertel-Mehrheit  erforderlich.  Wenn bei Wahlen mehrere Personen für ein Amt kandidieren, erfolgt bei Stimmgleichheit eine Stichwahl. Die Wahl kann öffentlich durch Handzeichen erfolgen oder nach Verlangen in geheimer Abstimmung. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§12

Die Gildeleitung

 

Die Gildeleitung besteht aus:

                                             1. Geschäftsführende  Leitung

                                                      - Gildemeister

                                                      - Stellvertreter

                                                      - Kassenmeister

 

                                             2. erweiterte Leitung

                                                      - Schriftführer

                                                      - Wanderführerwart

 

Die Gildeleitung wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.

Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Gildeleitung kann von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit abberufen werden. Die Leitung bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur nächstfolgenden Mitgliederversammlung im Amt. Die Leitung koordiniert die Tätigkeit der Gilde. Die Gildeleitung ist berechtigt, Beschlüsse zur Arbeit der Gilde zu fassen. Sie ist für ihre Arbeit der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

 

 

 

 

 

§13

Beiträge

 

Beiträge werden entsprechend der von der Mitgliederversammlung festgelegten Höhe erhoben. Die festgelegten Beiträge sind ausschließlich für die Vereinszwecke zu verwenden. Alle Ämter in der Gilde sind Ehrenämter. Den Mitgliedern der Leitung sowie den von der Leitung beauftragten Mitgliedern können die nachgewiesenen notwendigen Auslagen erstattet werden.

 

§14

Kassengeschäfte

 

 Der Kassenmeister verwaltet das Gildevermögen und leitet die notwendigen Zahlungen mit Zustimmung des Gildemeisters. Er ist für die Aufstellung und Einhaltung des Haushaltsplanes verantwortlich, ebenso für die Erstellung des Jahresabschlusses.

Dieser ist zum Ende des Geschäftsjahres von zwei in der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern zu prüfen und zu bestätigen. Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.

 

§15

Auflösung

 

Erweist sich die Gilde als nicht lebensfähig oder ist die Zahl der Mitglieder unter 7 gesunken, so findet die Auflösung der Gilde statt.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken einzusetzen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

 

Die Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 28.08.1996 beschlossen und mit sofortiger Wirkung in Kraft getreten.

 

Der Verein wurde am 14.07.1997 unter der Nummer 41 VR 529 im Vereinsregister beim Amtsgericht Nordhausen eingetragen.

 

Im Original unterzeichnet von

 

                                 Klaus Großmann                        Peter Kreßner

                                 Dorothee Schwarz                      Wolfgang Suschka

                                 Kurt Volker Hennicke                 Herbert Böhme

                                 Siegbert Scharfe

 

In die vorliegende Fassung wurden Änderungen eingearbeitet.

          -  die in der Jahreshauptversammlung am 27.02.2002 beschlossen wurden.

          -  weitere Änderungen, die in der Mitgliederversammlung am 27.11.2002 beschlossen wurden.